Diese Vereinbarung ist eine rechtsgültige Vereinbarung zwischen Ihnen ("Lizenznehmer") und Wagner Hard- und Software (im Folgenden als „WHS“ oder „Lizenzgeber" bezeichnet).
Durch die Installation der WHS Software und/oder durch Benutzung der WHS Software verpflichten Sie sich, an die Bedingungen dieser Vereinbarung gebunden zu sein. Wenn Sie die Bedingungen dieser Vereinbarung nicht anerkennen, so sind Sie verpflichtet, die WHS Software und die mit der Software installierten/ausgelieferten Dateien und Ordner endgültig zu löschen.
Diese Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und dem Lizenzgeber dar und sie ersetzt jegliche anderen Mitteilungen und Aussagen in Werbeunterlagen in Bezug auf die Software und Dokumentation.
Der Lizenznehmer erhält die ausschließliche und nicht übertragbare Befugnis die Software und Daten auf einem Rechner für eigene betriebliche Zwecke zu nutzen - bei Netzwerklizenzen in einem lokalen Netzwerk entsprechend der Anzahl der einzelvertraglich erworbenen Userlizenzen. Jede Kopie der Software und Daten, die nicht zum bestimmungsgemäßen Gebrauch im lizenzierten Umfang technisch benötigt wird, ist untersagt. Der Lizenznehmer ist berechtigt, ausschließlich zu Sicherungszwecken eine Kopie zu erstellen. Es ist untersagt, die Software und Daten sowie die zugehörigen Dokumentationen zu vervielfältigen, zu vertreiben, zu vermieten, Dritten Unterlizenzen hieran einzuräumen oder diese in anderer Weise Dritten zur Verfügung zu stellen, soweit hierzu keine schriftliche Genehmigung des Lizenzgebers vorliegt. Es ist untersagt, die Software und Daten sowie die zugehörigen Dokumentationen zu nutzen um damit Arbeiten für andere Unternehmen und Personen zu verrichten, wenn diese rechtlich nicht identisch mit dem Lizenznehmer sind.
Ebenso ist es untersagt, die Software und Daten sowie die zugehörigen Dokumentationen oder Teile hiervon zu ändern, zu modifizieren oder anzupassen oder in jeglicher Form zurück zu entschlüsseln, soweit es jeweils über die Grenzen der §§ 69d Abs. 3 und 69 e UrhG hinausgeht. Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Software aus gesetzlich geschützten, unveröffentlichten Produkten des Lizenzgebers besteht, welche durch Urheberrechtsschutzgesetze, Betriebsgeheimnis- und Warenzeichengesetz allgemeiner Anwendbarkeit international geschützt werden. Der Lizenznehmer erkennt weiterhin an und stimmt darin überein, dass sämtliche Rechte, Ansprüche und Anteile in und an der Software beim Lizenzgeber bleiben. Diese Vereinbarung überträgt keinerlei Anteil in und an der Software, sondern nur ein eingeschränktes Nutzungsrecht auf den Lizenznehmer. Der Lizenznehmer darf die Software nicht nachkonstruieren, dekompilieren oder demontieren außer in dem Umfang, in dem die vorstehende Beschränkung ausdrücklich durch anwendbares Recht untersagt wird. Der Lizenznehmer darf keine abgeleiteten Arbeiten ändern oder erstellen, die ganz oder teilweise auf der Software basieren. Die Lizenzübertragung an einen anderen Lizenznehmer bedarf der schriftlichen Genehmigung des Lizenzgebers.
Der Lizenznehmer übernimmt jegliche Verantwortung für die Auswahl der Software. Dabei gelten ausschließlich schriftlich beschriebene Merkmale als zugesicherte Merkmale. Wurde hierbei eine von etwaigen Prospekten, Werbematerialien oder im Websauftritt der WHS abweichende Leistungsbeschreibung für die zugesicherten Merkmale vereinbart, so gelten auch im Umfang abweichend nur diese in der abweichenden Leistungsbeschreibung beschriebenen Merkmale als vereinbart.
Im größtmöglichen, durch das anwendbare Recht gestatteten Umfang lehnt der Lizenzgeber jede Haftung für irgendwelche besonderen, zufälligen, indirekten oder Folgeschäden (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Schäden aus entgangenem Gewinn, Geschäftsunterbrechung, Verlust von Geschäftsinformationen oder irgend welchen anderen Vermögensschäden) ab, die durch die Verwendung der Erweiterung / Schnittstelle oder durch die Tatsache, dass sie nicht verwendet werden kann, oder durch die Leistung bzw. Nicht-Leistung von Supportdiensten entstehen; dies gilt auch dann, wenn der Lizenzgeber zuvor auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen worden ist.
Teile der Software nutzen oder enthalten Software sowie andere urheberrechtlich geschützte Materialien von Dritten.
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Es werden unmodifizierte Teile der Bibliothek von The Jedi Project verwendet. Der Sourcecode für diese Bibliothek ist unter https://www.delphi-jedi.org/ verfügbar.
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Diese Lizenz tritt durch Installation und/oder durch Benutzung der WHS Software durch den Lizenznehmer in Kraft und unterliegt bis zur vollständigen Bezahlung der Lizenzgebühr und des Nutzungsentgelts für den unter Punkt 6 aufgeführten Softwarepflegevertrag einer zeitlichen Befristung. Eine unbefristete Lizenz wird nach vollständiger Bezahlung der Lizenzgebühr und des Nutzungsentgelts gewährt. Der Lizenzgeber kann diese Lizenz-vereinbarung bei Verletzung irgendwelcher Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung durch den Lizenznehmer beenden. Bei einer derartigen Beendigung durch den Lizenzgeber verpflichtet sich der Lizenznehmer, die WHS Software vollständig von seinem EDV-System zu löschen.
Der Abschluss eines WHS Softwarepflegevertrages ist beim Kauf der Lizenz einer WHS Software obligatorisch. Das Nutzungsentgelts wird jeweils zu Beginn einer Nutzungsperiode für 12 Monate im Voraus in Rechnung gestellt. Insbesondere die Kompatibilität mit aktuellen Software-Versionen von Softwareprodukten des Herstellers microtech und insbesondere der Zugriff über die COM-Schnittstelle kann nur mit Abschluss eines WHS Softwarepflegevertrages sicher gestellt werden.
Die Mindestvertragsdauer des Softwarepflegevertrages beträgt 12 Monate ab Vertragsschluss und verlängert sich automatisch jeweils um weitere 12 Monate, wenn eine Partei nicht drei Monate vorher schriftlich kündigt. Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund zu kündigen.
Die Lizenzgebühren und die Gebühren für den Softwarepflegevertrag richten sich nach der im neuen Nutzungszeitraum gültigen Preisliste, sowie nach der Anzahl bzw. Nutzungsumfang der genutzten Merkmale und Ausbaustufen. Bei Lizenzen für eine WHS Software, deren Merkmale und Ausbaustufen individuell vereinbart wurden, unterliegen auch die Lizenzgebühren sowie die die Gebühren für den Softwarepflegevertrag für den Nutzungszeitraum der Notwendigkeit einer individuellen Vereinbarung. Wird über eine individuellen Vereinbarung keine Einigung erzielt, so erlischt nach Ablauf der Gewährleistungsfrist der Anspruch des Lizenznehmers auf Softwarepflege.
Die Gewährleistungsfrist für Kaufverträge beträgt für Unternehmen 12 Monate und beginnt mit der Übergabe der Software. Kann dieser Zeitpunkt nicht definiert festgestellt werden, beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Übergabe des Lizenzschlüssels an den Lizenznehmer.
WHS gewährleistet, dass die WHS Software, für welche die Lizenz erteilt wurde, im Sinne der vereinbarten oder veröffentlichten Merkmalsbeschreibung brauchbar ist, nicht jedoch eine vollständige Fehlerfreiheit. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Lizenzgeber bei der Fehlerfeststellung und Mängelbeseitigung zu unterstützen, indem er den Fehler oder Mangel zwecks Reproduzierbarkeit so schnell wie möglich, spätestens jedoch 14 Tage nach seiner Feststellung schriftlich bei WHS meldet. Für behauptete Fehler, die auf Grund einer Überschreitung der o.g. Meldungszeiträume nicht mehr nachvollziehbar oder reproduzierbar sind, übernimmt WHS keine Gewährleistung. Auf Wunsch wird der Lizenznehmer dem Lizenzgeber Hilfsinformationen zur Verfügung zu stellen. Dazu können gehören: eine detaillierte Fehler- oder Mangel-Dokumentation einschließlich nachprüfbarer Aufzeichnungen hinsichtlich der gerügten Abweichung von der vereinbarten Merkmalsbeschreibung oder auch den Datenbestand selbst, in welchem der Fehler vorliegt.
Liegt ein Mangel vor, wird WHS nach eigener Wahl innerhalb einer angemessenen Frist die Software nachbessern oder ein fehlerfreie Software Version zur Verfügung stellen. Ein gleichwertiger neuer Software Versionsstand oder der gleichwertige vorhergehende Software Versionsstand, der den Fehler nicht enthalten hat, ist vom Lizenznehmer zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. WHS ist berechtigt, einen eventuell auftretenden Fehler zu umgehen, wenn dieser selbst nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigen ist und die Nutzung der Software durch die Umgehung nicht erheblich eingeschränkt wird.
Gelingt die Nachbesserung innerhalb der angemessen Frist und auch innerhalb einer angemessen Nachfrist nicht, so ist der Lizenznehmer berechtigt, den Lizenzpreis angemessen herabzusetzen und den Softwarepflegevertrag zu beenden. Ein etwaiger Schadensersatz ist ausgeschlossen.
WHS übernimmt keine Gewährleistung oder Instandhaltung für Mängel, die im Zusammenspiel mit Drittsoftware, welche nicht von WHS oder microtech erstellt oder lizensiert wurde, auftreten. Für Mängel, die auf eine Veränderung oder Bearbeitung der Software durch den Lizenznehmer oder Dritte, oder auf eine nicht den Spezifikationen (z.B. empfohlene Systemumgebungsbedingungen) entsprechende oder sonstige nicht bestimmungsgemäße Nutzung der Software zurückzuführen sind, wird gleichfalls keine Gewährleistung übernommen. Ebenso ist Gewährleistung oder Instandhaltung für Mängel ausgeschlossen, die aus unsachgemäßer Fehlbedienung durch den Lizenznehmer resultieren.
Der Lizenznehmer hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die WHS Software hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit in der konkreten Situation ausreichend in einer nicht operativen Umgebung zu testen, bevor er mit der operativen Nutzung in der Echtumgebung beginnt. Eine schriftliche Bestätigung der erfolgreichen Tests kann der Lizenzgeber vor Inbetriebnahme in einer operativen Echtumgebung auf Wunsch verlangen.
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, sich vor Datenverlust und Virenbefall angemessen zu schützen. Da die Neuinstallation von Software, aber auch die Veränderung der installierten Software, das Risiko eines Datenverlustes mit sich bringt, ist der Lizenznehmer verpflichtet, vor Neuinstallation oder Veränderung der installierten Software durch eine umfassende Datensicherung Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen. Dies konkretisiert die Verpflichtung des Lizenznehmers bei eintretenden Schäden, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, regelmäßig seine Daten zu sichern. Der Lizenzgeber haftet in keinem Fall für Datenverlust oder für Schäden, die durch eine regelmäßige Datensicherung hätten abgewendet werden können (z. B. durch mindestens tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse). Der Lizenzgeber haftet ebenfalls in keinem Fall für Schäden, die durch eine unbefugte Nutzung persönlicher Daten des Lizenznehmers entstehen. Es liegt im Verantwortungsbereich des Lizenznehmers, den störungsfreien Betrieb der Arbeitsumgebung für die WHS Software sicherzustellen.
WHS haftet für Schäden, welche durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Bei Schäden und etwaigen Folgeschäden wie z.B. entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung oder sonstigen Vermögensschäden, welche auf der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen oder sie sich aus der Anwendung oder der Unfähigkeit der Anwendung der WHS Software ergeben, haftet WHS in der Gesamthaftung gegenüber dem Lizenznehmer für sämtlichen Schadensersatz in jedem einzelnen oder in mehreren Ansprüchen maximal in Höhe des Betrages, den der Lizenznehmer für die WHS Software bezahlt hat. Bei Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet WHS nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Nutzungsrechte an der WHS Software werden erst nach vollständiger Bezahlung der Lizenzgebühren und der Gebühren für den Softwarepflegevertrag erteilt. WHS kann ein bereits erteiltes Nutzungsrecht aus wichtigem Grund widerrufen, wenn der Lizenznehmer auch nach einer schriftlichen Mahnung in erheblicher Weise gegen diesen Lizenzvertrag verstößt, oder die Lizenzgebühren bzw. die Gebühren für den Softwarepflegevertrag nicht vollständig bezahlt.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Lizenznehmer nur insofern zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unbestritten sind oder von WHS anerkannt wurden.
Für Ansprüche auf Rückerstattung der Lizenzgebühr aus Rücktritt oder Minderung beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Auslieferung des Lizenzschlüssels der WHS Software, jedoch nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung. Ebenso beträgt die Verjährungsfrist bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr.
Die Lizenz muss mit Hilfe eines Lizenzschlüssels für den vereinbarten Nutzungszeitraum aktiviert werden. Dazu ist die Übermittlung Firmen und/oder Personenbezogener Daten an WHS notwendig. Die dabei erhobenen Daten werden von WHS ausschließlich zum Zwecke der Lizenzschlüsselerstellung gespeichert und im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes geschützt. Sie werden in keinem Falle zu Werbezwecken weitergegeben. Der Lizenznehmer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass ein endgültiger Lizenzschlüssel für den vereinbarten Nutzungszeitraum erst nach vollständiger Bezahlung der Lizenzgebühren und der Gebühren für den Softwarepflegevertrag ausgeliefert wird. Die WHS Software sowie die mit der Software in Zusammenhang stehenden Dokumente sind urheberrechtlich geschützt. Alle in diesem Lizenzvertrag nicht ausdrücklich gewährten Nutzungsrechte verbleiben beim Urheber.
Eine Verletzung dieser Lizenzvereinbarung durch den Lizenznehmer verschafft dem Lizenzgeber den Anspruch auf Unterlassungsanspruch und/oder sonstige gerechte Entlastung zusätzlich zu den weiteren gesetzlich zugestandenen Rechtsmitteln. Die Unterlassung irgendeiner Partei, irgendwelche in dieser Vereinbarung gewährten Rechte durchzusetzen, oder gegen die andere Partei im Falle irgendeiner Verletzung dieser Vereinbarung Maßnahmen einzuleiten, wird nicht als Verzicht jener Partei hinsichtlich der nachträglichen Durchsetzung der Rechte oder der nachfolgenden Maßnahmen im Fall zukünftiger Verletzungen angesehen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für Verträge mit Unternehmen ist Leipzig. Diese Lizenzbestimmungen gelten auch für spätere WHS Software Versionen und Erweiterungen der WHS Software, sofern bei der Überlassung nicht abweichende Vereinbarungen getroffen wurden.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht berührt.
Die im Produkt genannten Softwarebezeichnungen sowie Markennamen der jeweiligen Firmen unterliegen im Allgemeinen warenzeichen-, marken- oder patentrechtlichem Schutz.
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Inhaber Dipl.-Ing. Lennart Wagner
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